Willkommen bei Hamburg minus Strassenbahn
Planfeststellungsverfahren ist jetzt erst beendet!
Allen Besuchern dieser Seite und allen Aktiven, die mit dazu beigetragen haben, den Bau der geplanten und unsinnigen Stadtbahn zu verhindern, möchte ich auch auf diesem Wege einen guten Rutsch ins Neue Jahr wünschen. Mögen die gesteckten Ziele für das Jahr
2012
in Erfüllung gehen.
Mit der nachfolgenden Veröffentlichung, ist das Planfeststellungsverfahren Stadtbahn Hamburg in allen bisher bekannten Varianten offiziell beendet worden und unser Ziel erreicht. Alle bisher verbreiteten Meinungen über die bereits erfolgte Beendigung auch in den Medien, waren gegenstandslos. Erst die Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger stellen den Schlußstrich dar.
Herzlichen Glückwunsch allen Mitstreiterinnen und Mitstreitern!
AMTLICHER ANZEIGER
TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES
Amtl. Anz. Nr. 42 DIENSTAG, DEN 31. MAI 2011
I n h a l t :
Sitzung der Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
Planfeststellungsverfahren – Stadtbahn Hamburg,
1. Bauabschnitt, U-Bahn Kellinghusenstraße bis
Bramfeld Dorfplatz – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1309
Die Bürgerschaftskanzlei
Amtl. Anz. S. 1309
Planfeststellungsverfahren
– Stadtbahn Hamburg, 1. Bauabschnitt, U-Bahn Kellinghusenstraße bis Bramfeld Dorfplatz –
Im Planfeststellungsverfahren Stadtbahn Hamburg hat die Vorhabensträgerin, die Hamburger Hochbahn AG, den Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
zurückgenommen. Die seit 1. Mai 2011 das Verfahren führende Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat daraufhin das Planfeststellungsverfahren mit sofortiger Wirkung eingestellt. Das Verfahren ist damit beendet und die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen haben sich erledigt.
Hamburg, den 23. Mai 2011
Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
– Rechtsabteilung, Planfeststellungsbehörde –
Amtl. Anz. S. 1309
Lesen Sie die Anlage


